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§ 7 ProkG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Haftung

§ 7

(1) Der Bund haftet für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten.

(2) Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

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