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Anlage 5 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Anlage 5

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

Ausbildungsdauer insgesamt: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung

Ausbildungsinhalte:

– Allgemein:

1. Organisation und Aufgaben der Agentur oder der jeweiligen Untersuchungsanstalt des Landes

2. Abläufe bei der Untersuchung, Sachverständigentätigkeit, Probennahme(methoden), Probenbeschreibung, Sensorik, Analytik (Eignung von Analysenmethoden, Parameter)

3. Amtliche Kontrolle gemäß dem LMSVG bei den zuständigen Behörden

4. Organisation und Aufgaben des BMASGK

– Entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung:

1. Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt

2. Milch und Milchprodukte einschließlich Käse

3. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke

4. Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse

5. Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse

6. Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren

7. Alkoholische Getränke

8. Gebrauchsgegenstände

9. Kosmetische Mittel

10. Zusatzstoffe (als solche)

11. Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch

12. Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem LMSVG unterliegen

13. Toxikologische Bewertung von Waren, die dem LMSVG unterliegen

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 60 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften einschließlich der Bewertung von diesbezüglichen Verstößen; Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des Unionsrechts

2. Überblick über weitere relevante Vorschriften entlang der Lebensmittelkette (z. B. Futtermittel, Weinrecht, Vermarktungsnormen, Tierschutz, GAP, WTO, FAO/WHO, Codex Alimentarius)

Schlagworte

Mahlprodukt, Broterzeugnis, Lebensmittelhygiene

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40219666

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