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§ 2 KWKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

  1. 1. innerbetriebliche Abwärmenutzungen;
  2. 2. Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.

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