Abs. 1: zum Anwendungszeitraum vgl. § 15 Abs. 4
Förderungsvertrag
§ 13.
(1) Über die Förderungen ist nach einer positiven Entscheidung über das Förderansuchen ein Fördervertrag abzuschließen. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht erst mit Abschluss eines Fördervertrages.
(2) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an mit 5 vH über dem jeweils geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn
- 1. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
- 2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder
- 3. der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat oder
- 4. die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist oder
- 5. für ein Fernwärmeausbauprojekt eine andere Förderung durch den Bund gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Förderung für Heizwerke oder Heizkraftwerke, die auf Basis Biomasse betrieben werden, oder für Leitungsinvestitionen, soweit die Leitungen mit Wärme aus Biomasseanlagen gespeist werden, handelt.
(3) Im Falle einer negativen Entscheidung über das Förderansuchen ist der Förderungswerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der Abwicklungsstelle schriftlich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20005917
Dokumentnummer
NOR40236552
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