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§ 12a KWK-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

§ 12a.

(1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.

(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

20005916

Dokumentnummer

NOR40230505

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