Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 12a.
(1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
20005916
Dokumentnummer
NOR40230505
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