Teil 1
Grundsätze Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
20005916
Dokumentnummer
NOR40230504
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