§ 0
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kurztitel
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 19. Mai bzw. 5. Juni 2008, durch die Schweiz am 2. Juni 2008 bzw. durch Liechtenstein am 20. Juni 2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei), der Schweizerische Bundesrat (in der Folge: die schweizerische Vertragspartei) und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: die liechtensteinische Vertragspartei) und) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind,
- in der Absicht, die Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln,
- unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden,
- unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien, wie folgt übereingekommen:
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