Artikel 9
Verhältnis zu anderen Regelungen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)