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§ 9 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

4. Abschnitt

Melde- und Kontrollsystem Besondere Aufsicht

§ 9

(1) Anerkannte Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.

(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärkeanlieferungen, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,

  1. 1. in den Herstellungsbetrieben während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. 2. den Zu- und Abgang von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen, sowie von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
  3. 3. in Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege und sonstige Bezug habende Dokumente Einsicht zu nehmen. Bei automationsunterstützter Buchführung kann auf Kosten des Erstattungswerbers ein Ausdruck der erforderlichen Daten verlangt werden.

(3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.

(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber im Sinne von § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Aufsicht.

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