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§ 7 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

3. Abschnitt

Erstattungsverfahren Antrag auf Erstattung

§ 7

(1) Der Antrag nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 491/2008 ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes und getrennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen- und Kartoffelstärke) zu stellen. Er ist nur für die im Zulassungsbescheid vorgesehenen Produkte zulässig. Nach der Frist gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 491/2008 eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.

(2) Im Fall einer Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Weg ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende Sicherheit nach Art. 8 der VO (EG) Nr. 491/2008 hinterlegt wurde.

(3) Die Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. b der VO (EG) Nr. 491/2008 hat als zusätzliche Angaben den KN-Code und die Bezeichnung des zu verwendenden Grunderzeugnisses zu enthalten. Enthält sie keine Befristung, so gilt sie bis auf Widerruf abgegeben.

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