Zuständigkeit
§ 2
(1) Für die Vollziehung der §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
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