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§ 14 Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Strafbestimmungen

§ 14

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer

  1. 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Beihilfe oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
  2. 2. als Kontrolleur die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die Bezirkverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

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