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§ 10 Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Widerruf der Zulassung

§ 10

Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die Zulassung nach § 9 durch die AMA zu widerrufen.

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