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§ 4 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Zulassung von Herstellungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 4

(1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Die Zulassung darf nur einem/einer Antragsteller/in erteilt werden, der/die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der/die Antragsteller/in hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller/in oder Verarbeiter/in sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen der AMA anzuschließen:

  1. 1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
  2. 2. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen sind deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

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