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§ 17 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Abgabe von Butterschmalz

§ 17

(1) Hersteller/innen und gewerbliche Erwerber/innen dürfen das Butterschmalz nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackungen darf nicht verändert werden.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.

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