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§ 15 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

3. Abschnitt

Gewährung von Beihilfen im Ausschreibungsverfahren für Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft Butterabgabe, Beihilfengewährung

§ 15

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der AMA abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

(2) Wer Butter von der AMA erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Arbeitstage vorher der AMA schriftlich anzuzeigen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Anzeige akzeptieren.

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