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§ 12 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Kosten

§ 12

(1) Soweit für die Qualitätsfeststellung zusätzliche Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen vom/von der Beteiligten zu tragen, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen von Kontrollen gemäß § 6 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.

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