vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 JBA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Erbringung von Leistungen für die Justizbetreuungsagentur

§ 25

Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)