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§ 7 OeADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Geschäftsführung

§ 7.

(1) Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.

(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD‑GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40249047