Zustellbevollmächtigte
§ 22.
Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter des betreffenden Luftfahrtunternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche Piloten von Luftfahrzeugen, die vom betreffenden Unternehmen eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099761
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