Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
- 1. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Baumeister (§ 99 GewO 1994) in eingeschränktem oder vollem Umfang ausüben und
- 2. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, ausüben.
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