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§ 4 EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2023

Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 4.

(1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

  1. 1. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. 2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. 3. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  4. 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

  1. 1. Bestattung,
  2. 2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
  3. 3. Gastgewerbe,
  4. 4. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
  5. 5. Kosmetik (Schönheitspflege) mit Ausnahme des Piercens und Tätowierens,
  6. 6. Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
  7. 7. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.

(3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

  1. 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  3. 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40251267

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