Auskunftspflicht
§ 31.
(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.
(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
- 1. dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie
- 2. Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
- insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20005868
Dokumentnummer
NOR40205100
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