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§ 31 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Auskunftspflicht

§ 31.

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben

  1. 1. dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie
  2. 2. Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
  1. insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40205100

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