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§ 27 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

§ 27.

(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf mit musiktherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern (Vertreterinnen) ihrer oder einer anderen Wissenschaft oder Berufes, auszuüben. Sie können sich jedoch Hilfspersonen, insbesondere Studierender der Musiktherapie, bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln.

(3) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich bei der Berufsausübung auf jene musiktherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf (in) denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder erforderlichenfalls mit Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln.

(5) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die von der musiktherapeutischen Behandlung zurücktreten wollen, haben diese Absicht der behandelten Person oder erforderlichenfalls deren gesetzlichen Vertreter (Vertreterin) so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere musiktherapeutische Versorgung sichergestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40205098

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