6. Abschnitt
Berufspflichten Führung von Berufsbezeichnungen
§ 26.
(1) Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
- 1. die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
- 2. als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
- zu führen.
(2) Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
- 1. die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
- 2. als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
- zu führen.
(3) Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.
(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
Schlagworte
Berufsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20005868
Dokumentnummer
NOR40099609
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