Meldepflichten
§ 24
(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
- 1. Namensänderung,
- 2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
- 3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 5. Änderung der Zustelladresse,
- 6. Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
- 7. Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
- 8. Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
- 9. Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
- 10. Verzicht auf die Berufsausübung.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.
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