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§ 21 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste

§ 21

(1) Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig:

  1. 1. Web-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
  2. 2. E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
  3. 3. Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
  4. 4. Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.

(2) Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Abs. 1 können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme

  1. 1. im öffentlichen Interesse ist,
  2. 2. im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
  3. 3. für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

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