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§ 1 Abgabe von Heizöl extra leicht in und aus Tankaufbauten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt generell für die Abgabe von Heizöl extra leicht in den oder aus dem Tankaufbau von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006. Tankaufbauten im Sinne dieser Verordnung schließen auch Aufsetztanks und Tankcontainer (Großpackmittel gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007) mit ein.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht, wenn der gesamte Inhalt eines solchen Tankaufbaues oder einer getrennten Kammer eines solchen abgegeben wird und dieser Inhalt bei der Befüllung des Tankaufbaues oder einer einzelnen Kammer desselben gemäß der Bestimmung des § 2 erfasst wurde und die Tankaufbauten durch Sensoren oder sonstige Einrichtungen so gesichert sind, dass ein Öffnen der Bodenventile der einzelnen Kammern und eventuell vorhandener Domdeckel, sofern diese nicht verschraubt sind, sowie die restlose Entleerung der Kammern dokumentiert sind. Die Dokumentation hat durch ein in das Fahrzeug eingebautes elektronisches System zu erfolgen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht an Tanklagern und Tankstellen innerhalb eines Mineralölunternehmens oder zu anderen Mineralölunternehmen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Abgabe von Heizöl extra leicht im Sinne des Abs. 1 aus Kesselwaggons.

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