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§ 4 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§ 4.

(1) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse die Maßnahmen des § 3 auch auf Kontaktbetriebe auszuweiten, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch vermindert werden kann. Für Kontaktbetriebe gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Tierhaltungsbetrieb, in dem der erste Seuchenverdacht aufgetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine Sperrzone festlegen, innerhalb derer alle Tierhaltungsbetriebe wie Kontaktbetriebe zu behandeln sind. Die Liste der betroffenen Tierhaltungsbetriebe einer Sperrzone ist dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(3) Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes gemäß § 31 Abs. 2 TSG anordnet, hat die Behörde die tierschutzgerechte Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Rahmen eines präventiven Tilgungsprogrammes für eine Sperrzone zu verfügen.

(4) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für epidemiologische Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.

(5) Alle verendeten und gemäß Abs. 3 getöteten Tiere, sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen, Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß auch für die Sperrzone.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099239

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