7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
§ 47.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099282
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