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§ 43 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

6. Abschnitt

Sonstiges Notimpfungen und Therapieversuche

§ 43.

(1) Impfungen gegen MKS sind verboten, es sei denn sie wurden von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend angeordnet (Notimpfungen). In diesem Fall hat die Durchführung dieser Impfungen gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.

(2) Therapieversuche bei konkretem Verdacht oder bestätigten Fällen von MKS sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099278

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