Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
§ 42.
(1) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind aufrecht zu erhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen mit bestätigtem MKS-Ausbruch und dem Abschluss der Grobreinigung und Schlussdesinfektion sind mindestens 30 Tage vergangen;
- b) nach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den §§ 31 bis 41 in Kraft geblieben, und
- c) alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Abs. 2 mit negativem Ergebnis unterzogen.
(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 lit. c) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 1 durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Z 2.1 die Maßnahmen nach Anlage 3 Z 2.4.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099277
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