Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone
§ 40.
(1) Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Überwachungszone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die
- 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, oder
- 2. den Erfordernissen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774/2002 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099275
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