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§ 2 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Tierarzt;
  2. 2. amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;
  3. 3. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  4. 4. Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
  5. 5. Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; veröffentlicht. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at );
  6. 6. Epidemiologische Untersuchung: eine Untersuchung über das Auftreten und die Verteilung der MKS innerhalb von Populationen empfänglicher Arten unter besonderer Berücksichtigung von geographischen Regionen sowie von Zeit- und Risikofaktoren;
  7. 7. Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung: die gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung, BGBl. II Nr. 324/2004, beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Kommission;
  8. 8. Fo-Wert: Fo ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen; ein Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121°C (250° F) in drei Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen;
  9. 9. Fleischbetrieb: ein Schlacht-, Zerlegungs-, oder sonstiger Lebensmittel- bzw. Produktionsbetrieb, in dem frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse gewonnen, hergestellt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden;
  10. 10. Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS; für die Zwecke dieser Verordnung beträgt sie für Rinder und Schweine 14 Tage, für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten gemäß dieser Verordnung 21 Tage;
  11. 11. Kontaktbetriebe: Tierhaltungsbetriebe, bei denen der amtliche Tierarzt feststellt hat oder auf der Grundlage bestätigter Daten zur Auffassung gelangt ist, dass der MKS-Erreger durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Tierhaltungsbetrieben in einen Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder aus einem Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in andere Tierhaltungsbetriebe eingeschleppt worden sein könnte;
  12. 12. LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007;
  13. 13. Milchverarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;
  14. 14. MKS-Krisenplan: der „Krisenplan der Republik Österreich zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“, veröffentlicht auf der Homepage des BMGFJ (http://www.bmgfj.gv.at ) in der aktuellen Fassung;
  15. 15. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Standort Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  16. 16. Reinigung und Desinfektion: Desinfektionsverfahren einschließlich der erforderlichen angemessenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen des Desinfektionserlasses, des MKS-Krisenplanes und der Anlage 4 („Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion“), unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes;
  17. 17. RL 2002/99/EG : die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 108 vom 23.01.2003;
  18. 18. RL 2003/85/EG : die Richtlinie des Rates 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003;
  19. 19. Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger der MKS sind;
  20. 20. Seuchenbetrieb: ein Tierhaltungsbetrieb, sowie eine Grenzkontrollstelle oder ein Schlachthof, in dem der Ausbruch von MKS amtlich bestätigt wurde;
  21. 21. Sonderschlachtung: eine Schlachtung von Tieren, bei denen ein Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, der eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;
  22. 22. Sonstige Einrichtungen: sonstige Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden, die aber nicht unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ gemäß Z 26 fallen; zu dieser Kategorie gehören
  1. a) Schlachthöfe,
  2. b) Transportmittel und
  3. c) Grenzkontrollstellen;
  1. 23. Sperrgebiet: das vom Landeshauptmann bei Ausbrüchen von MKS bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn gemäß § 12 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn“) festzulegende Gebiet;
  2. 24. Sperrzone: der Tierbestand (an Haustieren), das Gehöft, die Weidefläche, der geschlossene Gemeindeteil oder das gesamte Gemeindegebiet, über die eine Sperre gemäß § 20 oder § 24 TSG verfügt wurde;
  3. 25. Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnungen Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 9 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten“), können auch Tiere der Ordnungen Nagetiere (Rodentia) oder Rüsseltiere (Proboscidea) als für MKS empfänglich angesehen werden;
  4. 26. Tierhaltungsbetrieb (oder Haltungsbetrieb): alle Einrichtungen, Anlagen oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Tiere empfänglicher Arten gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, einschließlich Besamungsanstalten, Samendepots und Embryotransfereinheiten; nicht unter den Begriff Tierhaltungsbetrieb fallen sonstige Einrichtungen gemäß Z 22, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden;
  5. 27. Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/ 2003 idF BGBl. I Nr. 13/2006;
  6. 28. Verordnung (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
  7. 29. Verordnung (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
  8. 30. Verordnung (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
  9. 31. Verordnung (EG) 854/2004: Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26.

(2) Im Übrigen gelten für diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die Begriffsbestimmungen der Verordnungen der EG gemäß Abs. 1 Z 28 bis 31.

Schlagworte

Zeitfaktor, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Lebensmittelbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099237

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