Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone
§ 29.
(1) Das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die
- 1. entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in Tierhaltungsbetrieben im Sinne von § 7 Abs. 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder
- 2. vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder
- 3. in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden, oder
- 4. in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Z 3 oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen, oder
- 5. im Falle von Trockenfutter und Stroh, in Tierhaltungsbetrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern diese Erzeugnisse die Anforderungen von Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt B („Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs“) Z 1 erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099264
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