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§ 23 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

§ 23.

(1) Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Verarbeitungsbetrieben behandelt oder verarbeitet wurden, die in der Schutzzone gelegen sind.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone, sofern:

  1. 1. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und ihre Gewinnung, Be- oder Verarbeitung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung – getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden – so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099258

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