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§ 21 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen

§ 21.

(1) Das Verbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Fleischerzeugnisse, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) unterzogen, oder
  2. 2. sie wurden aus derart behandelten Fleisch oder
  3. 3. aus Fleisch im Sinne von § 20 Abs. 3, hergestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099256

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