Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen
§ 21.
(1) Das Verbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.
(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Fleischerzeugnisse, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- 1. Sie wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) unterzogen, oder
- 2. sie wurden aus derart behandelten Fleisch oder
- 3. aus Fleisch im Sinne von § 20 Abs. 3, hergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099256
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