1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche (MKS) vorliegt oder ein MKS-Ausbruch festgestellt wird.
(2) Die Maßnahmen dieser Verordnung betreffen Tiere empfänglicher Arten, einschließlich deren Sperma, Eizellen und Embryonen, sowie Tiere nicht empfänglicher Arten, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, und erstrecken sich auf
- 1. alle Tierhaltungsbetriebe, einschließlich Tiergärten, Zoos und Zirkusse,
- 2. Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel,
- 3. das Verbringen von Erzeugnissen dieser Tierarten,
- 4. Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099236
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