Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren
§ 19.
(1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.
(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:
- 1. Sie müssen
- a) gemäß der RL 2002/99/EG gekennzeichnet sein,
- b) anschließend in verplombten Behältnissen zu einem vom Landeshauptmann dafür als geeignet ausgewiesenen Fleischbetrieb befördert werden,
- c) dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und
- d) zumindest einer der Behandlungen im Sinne von Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) unterzogen werden; oder
- 2. sie müssen
- a) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein;
- b) nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
- c) durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung leicht von Fleisch unterschieden werden können, welches für die Versendung aus der Schutzzone nicht geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099254
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