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§ 18 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

§ 18.

(1) Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in die Schutzzone ist vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 verboten.

(2) Sofern die Seuchenlage es erfordert, kann die Behörde das Verbot des Abs. 1 auch auf die Verbringung von Tieren nicht empfänglicher Arten ausdehnen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Behörde auf Antrag Folgendes genehmigen:

  1. 1. Die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, sofern der Transport ausschließlich über die Hauptverkehrsverbindungen erfolgt;
  2. 2. die Verbringung von Tieren empfänglicher (oder im Falle der Anwendung von Abs. 2 auch nicht empfänglicher) Arten zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachthof in der Schutzzone zur unverzüglichen Schlachtung unter folgenden Auflagen und Bedingungen:
  1. a) dem Antrag muss eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes beiliegen, dass die betreffenden Tiere aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Schutzzone stammen;
  2. b) die Verbringung hat auf direktem Weg über eine von der Behörde zu genehmigenden Strecke zu erfolgen;
  3. c) die Transportmittel müssen nach der Anlieferung unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof gereinigt und desinfiziert werden und
  4. d) die Reinigung und Desinfektion ist vom amtlichen Kontrollorgan durch eine amtliche Bescheinigung schriftlich zu bestätigen; diese Bescheinigung(en) ist/ sind vom Transportführer (Fahrzeughalter) für die Dauer der behördlichen Schutzmaßnahmen im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen;
  1. 3. die Verbringung von Tieren empfänglicher (oder im Falle der Anwendung von Abs. 2 auch nicht empfänglicher) Arten zu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Verarbeitungsbetrieb oder an einen sonstigen geeigneten Ort in der Schutzzone, an dem sie unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes unverzüglich getötet und ihre Körper unschädlich beseitigt werden, oder
  2. 4. die Verbringung von Tieren empfänglicher (oder im Falle der Anwendung von Abs. 2 auch nicht empfänglicher) Arten in Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände dies erforderlich machen, auch an andere, zuvor vom Landeshauptmann festzulegende, Orte in der Schutzzone.

Schlagworte

Verbringungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099253

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