Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone
§ 17.
(1) Innerhalb der Schutzzone ist Folgendes verboten:
- 1. die Verbringung und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Tierhaltungsbetrieben;
- 2. die Abhaltung von Tierausstellungen, Tiermärkten, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
- 3. der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
- 4. die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten.
(2) Tiere nicht empfänglicher Arten dürfen innerhalb der Schutzzone nur mit Genehmigung der Behörde aus oder zu einem Tierhaltungsbetrieb verbracht werden.
(3) Im Falle von Equiden sind die Bestimmungen der Anlage 6 („Verbringungsbeschränkungen für Equiden“) anzuwenden.
(4) Zirkusse, die Tiere empfänglicher Arten mit sich führen, dürfen ihren Standort nicht wechseln.
(5) Die Abhaltung von Vorstellungen in Zirkussen, die Tiere empfänglicher Arten mit sich führen, ist ab dem Aussprechen des Verdachtes, der Bestätigung der Seuche, oder nach Festlegung einer Zone innerhalb derselben untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099252
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