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§ 15 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Schutz- und Überwachungszone

§ 15.

(1) Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von MKS folgende Zonen einzurichten:

  1. 1. eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und
  2. 2. eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die berwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.

(2) Bei der Festlegung der Zone gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. die Tierdichte,
  2. 2. die topographischen und meteorologischen Verhältnisse,
  3. 3. die Verbringungs- und Handelsstrukturen von Tieren empfänglicher Arten und
  4. 4. das Vorhandensein von Schlachthöfen.

(3) Überschreitet das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Behörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(4) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(5) Die Behörde hat Untersuchungen durchzuführen über den Verbleib

  1. 1. von Tieren empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung der Schutz- oder Überwachungszone aus in diesen Zonen gelegenen Tierhaltungsbetrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind; die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind unverzüglich dem Landeshauptmann und von diesem der Bundesministerin für Gesundheit und, Familie und Jugend mitzuteilen;
  2. 2. von Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus diesen Zonen, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung der Schutz- oder Überwachungszone gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind; die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind unverzüglich dem Landeshauptmann und von diesem der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

(6) Der Tierhalter hat nach Anweisung der Behörde alle Personen, die den Tierhaltungsbetrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Tierhaltungsbetriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von MKS-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Insbesondere sind nach Anweisung der Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen

  1. 1. an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
  2. 2. an Ein- und Ausfahrten des Tierhaltungsbetriebes für Fahrzeuge,

    zu treffen.

(7) Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, die in der Schutz- oder Überwachungszone zur Beförderung von Tieren empfänglicher Arten oder Gegenständen, die Träger von MKS-Erregern sein können, benutzt werden, dürfen die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetriebe und Schlachthöfe und die Schutz- oder Überwachungszone selbst erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge und Transportmittel sind vom amtlichen Tierarzt durch eine amtliche Bescheinigung gemäß MKS-Krisenplan schriftlich zu bestätigen. Diese Bescheinigung(en) ist/sind vom Transportführer (Fahrzeughalter) für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.

(8) Der Landeshauptmann hat anzuordnen, dass alle Schlachtungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone der Untersuchungspflicht gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG durch einen amtlichen Tierarzt gemäß § 24 LMSVG unterliegen.

Schlagworte

Verbringungsstruktur, Bezirksgrenze, Landesgrenze, Eingang, Einfahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099250

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