Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln
§ 11.
(1) Wird in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel ein MKS-Ausbruch bestätigt, so sind die in diesen Einrichtungen oder Transportmitteln befindlichen Tiere empfänglicher Arten über Anordnung der Behörde unverzüglich zu töten.
(2) Die Körper der in Abs. 1 genannten Tiere, tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, einschließlich Gülle, Mist, Futtermittel und Einstreu, sind in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.
(3) Die Einrichtungen, Fahrzeuge, Transportbehältnisse und Ausrüstungen sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren und dürfen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Tieren in Kontakt gebracht werden.
(4) Für Ausbrüche von MKS im Amtsbereich einer Veterinärgrenzkontrollstelle, sowie bei Auftreten eines Verdachtes auf MKS im Rahmen der grenztierärztlichen physischen Untersuchung, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
- 1. ein Verdacht oder Ausbruch ist vom diensthabenden Grenztierarzt der vorgesetzten Dienststelle im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Zollamtsvorstand, dem Leiter der Grenzpolizei sowie der Behörde unverzüglich zu melden. Sämtlicher Fahrzeug- und Personenverkehr im Amtsbereich ist so lange zu unterbinden, bis geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten eingerichtet sind, die eine Einschleppung und Weiterverbreitung von Seuchenerregern verhindern können;
- 2. alle Tiere nicht empfänglicher Arten sind unter grenztierärztlicher Aufsicht so zu behandeln, dass eine Verbreitung von Seuchenerregern ausgeschlossen werden kann. Eine Weiterverbringung der Tiere ist gemäß Z 4 sowie den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung (EBVO 2001) BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, durchzuführen;
- 3. die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 sind vom diensthabenden Grenztierarzt durchzuführen; die Ergebnisse sind der vorgesetzten Dienststelle im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Zollamtsvorstand, dem Leiter der Grenzpolizei sowie der Behörde unverzüglich zu melden;
- 4. eine Wiederaufnahme der grenztierärztlichen Abfertigungen ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zulässig.
(5) Wenn die Seuchenlage es erfordert, insbesondere wenn ein zwingender Verdacht auf eine Infektion von Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben besteht, die sich in der Nähe der Einrichtungen oder Transportmittel gemäß Abs. 1 befinden, sind die Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 sowie nach Maßgabe der Seuchensituation jene nach den §§ 3, 7 und 15 anzuwenden.
Schlagworte
Fahrzeugverkehr, Reinigungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099246
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