§ 0
MKS-Verordnung
Kurztitel
MKS-Verordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.06.2008
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 199/2008 [CELEX-Nr.: 32003L0085 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2, und der §§ 31, 31a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht
§ 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben
§ 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe
§ 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel
§ 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht
3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs
§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben
§ 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten
§ 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten
§ 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen
§ 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln
§ 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn
§ 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet
§ 14 Epidemiologische Untersuchungen
§ 15 Schutz- und Überwachungszone
4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone
§ 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone
§ 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone
§ 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone
§ 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren
§ 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone
§ 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen
§ 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen
§ 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden
§ 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone
§ 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone
§ 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone
§ 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone
§ 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone
§ 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone
§ 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten
§ 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone
§ 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen
§ 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden
§ 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone
§ 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone
§ 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
6. Abschnitt: Sonstiges
§ 43 Notimpfungen und Therapieversuche
§ 44 Wiederbelegung
§ 45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit
§ 46 Entschädigungen und Strafbestimmungen
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen
§ 48 Umsetzung von EU-Bestimmungen
§ 49 In-Kraft-Treten
Definition eines Seuchenausbruchs
Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers (gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG )
Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren
Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion
Wiederbelegung von Seuchenbetrieben
Verbringungsbeschränkungen für Equiden
Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen
Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR30006516
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