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Anlage 5 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Anlage 5

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

  1. 1.Allgemeine Grundsätze1.1.Mit der Wiederbelegung darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Schlussdesinfektion des Tierhaltungsbetriebs begonnen werden.1.2.Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:1.2.1.Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen MKS gesperrt sind.1.2.2.Die Behörde muss sich im Rahmen von Untersuchungen, die am Ende des in Z 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchzuführen sind, davon überzeugt haben, dass bei den zur Wiederbelegung bestimmten Tieren, im Falle von Rindern oder Schweinen keine klinischen Anzeichen auf MKS vorhanden sind oder im Falle anderer für MKS empfänglicher Arten (insbesondere bei Schafen und Ziegen) serologische Laboruntersuchungen keinen Hinweis auf das Vorhandensein von MKS-Erregern erbracht haben.1.2.3.Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Z 1.2.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere1.2.3.1.entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine MKS mehr aufgetreten ist, oder1.2.3.2.in einer nach Anhang XIII („Testmethoden und Standards für die Diagnose der MKS und für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der MKS von anderen vesikulären Viruserkrankungen“) der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper getestet worden sein.1.3.Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein:1.3.1.Alle Produktionseinheiten und für die Tierhaltung vorgesehenen Gebäude des betreffenden Tierhaltungsbetriebes müssen belegt werden.1.3.2.Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099289

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