vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 3 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Anlage 3

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

  1. 1.Klinische Untersuchung1.1.Alle Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.1.2.Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Erreger in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.1.3.Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit im Sinne von § 2 Z 10 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.1.4.In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.2.Probennahmeverfahren2.1.Allgemeine Bestimmungen2.1.1.Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:2.1.1.1.nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung,2.1.1.2.zur Unterstützung der Herkunftsermittlung, und2.1.1.3- auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage 1 – zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.2.1.2.Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, dürfen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Tierhaltungsbetrieb/-betrieben und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion beginnen.2.1.3.Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs sind stets dann durchzuführen, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.2.2.Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben (Schafe und Ziegen)

Schlagworte

Ankauf, Tierhaltungsbetrieb, Schafhaltungsbetrieb, Schafpopulation

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099287

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte