Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland
§ 4.
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
- 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,
- 2. von der zuständigen deutschen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie der in der Anlage 1 für Deutschland angeführte Ausbildungsnachweis berechtigt, und
- 3. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
- (Artikel 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG ).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259650
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