Anerkennung von Drittlanddiplomen
§ 12.
(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
- 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
- 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
- nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).
(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen
- 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und
- 3. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,
- nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG ).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259658
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