Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien
§ 10f.
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
- 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
- 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 2 für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
- 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin in Slowenien ausgeübt hat
- (Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259666
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